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Förderungsstipendien


Förderungsstipendien für 2022; Ausschreibung


Erlassen auf Grund der Ermächtigung des Studiendirektors, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 20. April 2022

Studierende folgender Studienrichtungen können sich an der URBI-Fakultät bewerben:

  • Bachelorstudium Geographie
  • Masterstudium Gebirgs- und Klimageographie
  • Masterstudium Nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung
  • Masterstudium Geo Spatial Technologies
  • Master Joint Degree: Sustainable Development
  • Diplomstudium Pädagogik
  • Bachelorstudium Pädagogik
  • Masterstudium Sozialpädagogik
  • Masterstudium Weiterbildung – Lebensbegleitende Bildung
  • Masterstudium Inclusive Education
  • Masterstudium Elementarpädagogik
  • Diplomstudium Sportwissenschaften
  • Bachelorstudium Sport- und Bewegungswissenschaften
  • Masterstudium Sport- und Bewegungswissenschaften
  • Bachelorstudium USW Geographie
  • Masterstudium USW Geographie
  • Bachelorstudium USW Betriebswirtschaftslehre
  • Masterstudium USW Betriebswirtschaftslehre
  • Bachelorstudium USW Volkswirtschaftslehre
  • Masterstudium USW Volkswirtschaftslehre
  • Masterstudien Global Studies
  • Unterrichtsfach Geographie und Unterrichtsfach Bewegung und Sport und Spezialisierung inklusive Pädagogik
  • Doktorate: Geographie, Pädagogik, Sportwissenschaften und USW

An der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für 2019 Förderungsstipendien gemäß §§ 63 bis 67 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr.305/1992,i.d.g.F. nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung:

1. Vergabegrundsätze
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte AusländerInnen, Staatenlose und Flüchtlinge (§ 2 StudFG).
Gemäß § 24 Satzungsteil "Frauenförderungsplan", verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.34a vom 30.5.2012 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.
Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3.600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 5 (Begünstigter Personenkreis), § 18 StudFG und § 19 Abs 2 StudFG (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.

2. Antragsfristen und  Anforderungen
Bewerbungen können in der Zeit vom

25. April bis 1. Juni 2022
und
19. September bis 28. Oktober 2022

im Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät eingereicht werden:

Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

  • Beginn bzw. Durchführung/Inangriffnahme einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit.
  • Die wiss. Arbeit muss nach Inhalt und Methode förderungswürdig sein.
  • Einhaltung der Anspruchsdauer nach dem StudFG unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe im jeweiligen Studium.
  • Die Stipendiatin/der Stipendiat hat bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums die Verpflichtung zur Berichtslegung über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel (§ 67 Abs 3 StudFG).
  • Die Kenntnisnahme eventueller Sanktionen bei nicht fristgerechter Berichtslegung oder im Fall nicht widmungsgemäßer Verwendung der Mittel ist schriftlich zu bestätigen.

Generell erforderliche Nachweise:

  • Das entsprechende Formblatt (liegt im jeweiligen Dekanat auf bzw. kann über die Website des Dekanates abgerufen werden - doc).
  • Kopien sämtlicher  Bakkalaureats-/Bachelor-, Diplom- bzw. Magister-/Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen.
  • Aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline).Inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit.
  • Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt).
  • Vorlage von mindestens einem Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers – in der Regel der Betreuerin/des Betreuers – (bei Bewerbungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, zwei Gutachten von Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern) zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und ihrer/seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.
  • bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. § 18, §19 StudFG (z.B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, Auslandsaufenthalt) entsprechende Nachweise.

3. Ausschreibungsbedingungen an den einzelnen Fakultäten:
Das für die Vergabe der Stipendien an der jeweiligen Fakultät zuständige Organ wird ermächtigt, „Ausschreibungsbedingungen“ für die jeweilige Fakultät zu erlassen, in denen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der in dieser Ausschreibung enthaltenen generellen Bestimmungen folgende Punkte näher geregelt werden können:

  • Form und Inhalt der Bewerbung,   
  • förderungswürdige Aufwendungen und Aufwendungen, die keinesfalls gefördert werden,
  • Auszahlung des Stipendiums in Teilbeträgen, insb. Auszahlung eines Teilbetrages von bis zu 25 % des Stipendiums unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Vorlage des Berichtes (§ 67 Abs 3 StudFG)
  • Form und Inhalt sowie Fristsetzung für den von der Stipendiatin/vom Stipendiaten zu erbringenden Bericht,
  • Fristen im Falle von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Berichtspflicht sowie nicht widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel.

Die individuellen Ausschreibungsbedingungen der Fakultäten sind zusätzlich zu den hier dargestellten generellen Bestimmungen auf der Webpage des jeweiligen Dekanates kundzumachen.

4. Verständigung über die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums
Die Bewerberinnen/Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich durch das Dekanat der jeweiligen Fakultät zu verständigen.

5. Rückforderbarkeit des Förderungsstipendiums; Verfall von Teilbeträgen
Wird dem Auftrag zur Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die Stipendiatin/den Stipendiaten nicht innerhalb der von der jeweiligen Fakultät gesetzten Frist entsprochen und/oder erfolgt eine nicht widmungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel, wird die gewährte Fördersumme rückgefordert bzw. werden ev. gewährte noch nicht ausbezahlte Teilbeträge einbehalten.

6. Auskünfte
Für Auskünfte steht Herr Mario Perner (380-8045) zur Verfügung.

Mario Perner

Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

Telefon:+43 316 380 - 8045


nach Vereinbarung
Amtsrätin

Silvia Sackl

Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

Telefon:+43 316 380 - 8010
Fax:0316/380-9709


Mo, Di, Do, Fr: 9.00-12.00 Uhr, Mi 14.00-16.00 Uhr (ausgenommen an lehrveranstaltungsfreien Tagen)

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