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Leistungsstipendien

Bitte beachten Sie, dass die Ausschreibungen der letzten Jahre keine Gültigkeit für das Studienjahr 2022/2023 haben. Ebenso gilt für Bewerbungen an der URBI-Fakultät ausnahmslos der Ausschreibungstext der URBI-Fakultät.

Bitte beachten Sie weiters die weiter unten im Text angeführten fakultätsspezifischen Kriterien der URBI-Fakultät! 

Link zum offiziellen Mitteilungsblatt, 36.c Stück, Ausgegeben am 28.06.2023

 

Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Karl-Franzens-Universität Graz für das Studienjahr 2022/23

 

Im selbständigen Wirkungsbereich der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für das Studienjahr 2022/23 Leistungsstipendien gemäß §§ 57 bis 61 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung:

1. Vergabegrundsätze

Leistungsstipendien können an Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, EWR Bürgerinnen und Bürger, sowie Staatenlose und Flüchtlinge iSd § 4 StudFG, die ein ordentliches Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz betreiben und nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, auf deren Antrag zuerkannt werden. Ein Leistungsstipendium darf € 750,-- nicht unterschreiten und € 1.500,-- nicht überschreiten. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Studiendekanin/den Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.

Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann nur an einer Fakultät eingereicht werden. Falls ein/e Studierende/r mehrere Studienrichtungen studiert, ist die Bewerbung bei der Fakultät, bei der die meisten Lehrveranstaltungen absolviert oder die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurden, einzubringen. Die Zuerkennung erfolgt jedenfalls nur für ein Studium. Der gewichtete Notendurchschnitt wird innerhalb dieses Studiums berechnet.

Bei gemeinsam zwischen Universitäten (z.B. NAWI Graz) oder Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien (z.B. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung) kann ein Antrag nur an der jeweiligen Stammuniversität bzw. der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gestellt werden, bei welcher die hauptsächliche Zulassung zum ordentlichen Studium besteht.

2. Generelle Voraussetzungen

a) Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von den Studierenden des Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums nach folgender Maßgabe erbracht werden:

- Einhaltung der Anspruchsdauer: Der Beurteilungszeitraum muss innerhalb der Anspruchsdauer, das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters, des jeweiligen Studienabschnittes oder Studiums liegen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer kann nur aus wichtigem Grund (§§ 18, 19 StudFG) erfolgen.

- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen sowie Abschlussarbeiten lt. Studienplan von nicht schlechter als 2,0.

b) Erweiterungsstudien

Die Leistungen des Erweiterungsstudiums werden beim Antrag für das ordentliche Studium, dessen Erweiterung es dient, berücksichtigt (z.B. drittes Unterrichtsfach im Lehramtsstudium; Transkulturelle Kommunikation - 3. Fremdsprache; Konferenzdolmetschen – 3 Fremdsprache; Leadership - eigenverantwortlich Handeln in Gesellschaft und Wirtschaft). Ein Antrag ausschließlich für ein Erweiterungsstudium kann nur gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Absolvierung von mindestens 34 positiv absolvierten ECTS des Erweiterungsstudiums im Beurteilungszeitraum
- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum von höchstens 1,5
- Einhaltung der für das Erweiterungsstudium vorgesehenen Studiendauer

3. Beurteilungszeitraum und Bewerbungsfrist:

Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2021/22:....... 01.10.2022 bis 30.09.2023

Bewerbungsfrist: ........................................................... 25.09.2023 bis 31.10.2023

4. Einreichen der Anträge:

Die Antragstellung erfolgt nach entsprechender Identifizierung auf elektronischem Wege über UNIGRAZonline. Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount nicht möglich sein, kann die Antragstellung auch mittels Antragsformular an den Dekanaten erfolgen.

Die Erfassung der Bankdaten und ein Upload der Meldebestätigung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich. Andernfalls ist eine Bearbeitung und Zuerkennung des Leistungsstipendiums nicht möglich.

Im gegebenen Fall Upload von:

- Anerkennungsbescheiden, sofern diese nicht in UNIGRAZonline aufscheinen. Wenn im Anerkennungsbescheid keine Noten bzw. Semesterstunden aufscheinen, ist das jeweilige Zeugnis ebenfalls hochzuladen. Die Umrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der KFU. 

- Bescheid der Bewilligung eines individuellen Studiums.

- Leistungsnachweise (Zeugnisse) für Prüfungen, die nicht in UNIGRAZonline aufscheinen.

- Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen iSd §§ 18 und 19 StudFG.

- Nachweise zur Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personengruppe (Reisepass, Meldebestätigung, Daueraufenthaltskarte etc. in Kopie).

Studierende, die am Dekanat glaubhaft machen, dass ihnen auf Grund ihrer Behinderung die Antragstellung auf elektronischem Weg unzumutbar oder unmöglich ist, können während der Bewerbungsfrist den Antrag persönlich am Dekanat stellen bzw. etwaige Unterlagen dort einbringen lassen.

Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn vor Ende des Studienjahres das Studium abgeschlossen wurde oder eine aktuelle Beurlaubung vorliegt. In diesen Fällen ist eine Antragstellung direkt beim jeweiligen Dekanat möglich.

5. Bearbeitung der Anträge

Alle StipendienwerberInnen werden unter Angabe einer Reihung durch die Dekanate über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt. Es wird gebeten, von vorherigen Telefon- und Emailanfragen zur Entscheidung Abstand zu nehmen!

Falls die Anzahl der Bewerbungen, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt. Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach ECTS-Punkten bzw. der Anzahl der absolvierten Semesterstunden gereiht.

Die Nachreichung einzelner Beilagen (Nachweis Studienzeitverzögerung, Anerkennungsbescheide, nicht-österreichische Staatsbürgerschaft) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist die fristgerechte Erfassung des Antrags über UNIGRAZonline. Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Studiendekanin/der Studiendekan bzw. Vizestudiendekanin / der Vizestudiendekan der jeweiligen Fakultät. 

Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit fehlenden Unterlagen werden bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt.

6. Besondere Ausschreibungsbedingungen für Studierende an den einzelnen Fakultäten

Abweichend bzw. zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Voraussetzungen sind bei der Bewerbung um ein Leistungsstipendium folgende fakultätsspezifische Ausschreibungsbedingungen einzuhalten:

Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftliche Fakultät:

Zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Voraussetzungen sind bei der Bewerbung um ein Leistungsstipendium folgende fakultätsspezifische Ausschreibungsbedingungen einzuhalten:

-     Studierende, die ein Lehramtsstudium betreiben, dessen Unterrichtsfächer an verschiedenen Fakultäten angeboten werden, dürfen den Antrag auf ein Leistungsstipendium nur einmal (an einer der beteiligten Fakultäten) einbringen. Wird oder wurde eine Diplomarbeit verfasst, so ist der Antrag an jener Fakultät einzubringen, an der die Diplomarbeit verfasst wird bzw. wurde. Andernfalls ist der Antrag an jener Fakultät einzubringen, in dessen Unterrichtsfach die meisten ECTS erbracht wurden. 

-     Die Bewerbung kann nur im Rahmen eines Studiums erfolgen. Deshalb können auch nur Prüfungsleistungen zur Bewertung herangezogen werden, welche in eben diesem Studium abgelegt bzw. per Bescheid anerkannt worden sind.

-     Das Prüfungsdatum der tatsächlich absolvierten Lehrveranstaltung muss im Beobachtungszeitraum liegen.

-     Bei Anerkennungen müssen sowohl das Prüfungsdatum der tatsächlich absolvierten Lehrveranstaltung, als auch das Bescheiddatum der Anerkennung im Beobachtungszeitraum liegen. (Bitte beachten Sie hierfür den Fristenlauf von Anerkennungen! Stellen Sie etwaige Anerkennungsanträge also rechtzeitig!)

-     Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.

-     Die Anspruchsdauer gemäß §18 und §19 StudFG i.d.g.F. muss eingehalten werden: der betreffende Studienabschnitt (bei Lehramtsstudien in beiden Unterrichtsfächern) bzw. das betreffende Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe absolviert werden.

Ergänzend zu den in §4 angeführten Punkten sind folgende Nachweise in Kopie dem Antrag verpflichtend beizulegen:

-     Meldebestätigung (Auszug aus dem zentralen Melderegister. Diesen erhalten Sie im zuständigen Gemeindeamt/Magistrat)

-     amtlich gültiger Lichtbildausweis (z.B.: Führerschein, Reisepass, Personalausweis)

-     Nachweis über etwaige Verlängerung der Anspruchsdauer (dies nur im gegebenen Fall!)

Die URBI-Fakultät wird keine gesonderten Benachrichtigungen bei fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen aussenden!

Für Curricula, welche AB 01.10.2008 in Kraft getreten sind gilt zusätzlich:

Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2021/22 in einem Studium. Mindestens 50 ECTS müssen positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 10 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein.

Einen (gewichteten) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum (der besten 50 positiv absolvierten und benoteten ECTS-Punkte) von höchstens 2,0.

Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt:

Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von Studierenden des Doktoratsstudiums nur erbracht werden durch:

-     Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums (s. Z 3 der Ausschreibung),

-     Absolvierung des Studiums innerhalb der Anspruchsdauer (s.o.),

-     Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut",

-     Absolvierung des Rigorosums mit „Mit Auszeichnung bestanden“.

Für alle Studien der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gilt: 
Falls die Anzahl der Bewerber/innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt eine Reihung nach Notendurchschnitt. Auch bei der Höhe des zu vergebenden Betrags kann dieser Parameter gegebenenfalls berücksichtigt werden.

 

Mario Perner

Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

Telefon:+43 316 380 - 8045


nach Vereinbarung
Amtsrätin

Silvia Sackl

Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

Telefon:+43 316 380 - 8010
Fax:0316/380-9709


Mo, Di, Do, Fr: 9.00-12.00 Uhr, Mi 14.00-16.00 Uhr (ausgenommen an lehrveranstaltungsfreien Tagen)

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